KOSTEN
Grundsätzlich rechnen wir unsere anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechts-anwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sofern keine eigene schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Eine Vergütungsvereinbarung wird insbesondere bei der außergerichtlichen Tätigkeit, z. B. in Fällen der Beratung und Erstellen von Gutachten getroffen.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sein, die Kosten eines Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen, so kann Ihnen auf Antrag vom Gericht Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist.
Für die außergerichtliche Vertretung oder Beratung gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Einen solchen Berechtigungsschein sollten Sie möglichst schon zum Termin mitbringen. Sie können einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Hier finden Sie die Links zu den Formularen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe und der
Beantragung eines Beratungsscheins:
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf